Allgemeine Miet- und Kaufbedingungen

§ 1 Allgemeines

Auf Grundlage dieser Allgemeinen Mietbedingungen für Verbraucher (§ 13 BGB), d.h. für natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, beliefert und überlässt die Smieten GmbH (im Folgenden: „Smieten“) ihren Kunden (im Folgenden: „MIETER“) mietweise mobile Endgeräte (z. B. Mobilfunktelefone und Zubehör; im Folgenden: „Mietsache“). Diese Allgemeinen Mietbedingungen finden keine Anwendung auf Verträge, die Smieten mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB schließt.

 

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss

2.1      Durch die Bestellung bei Smieten gibt der MIETER ein verbindliches Angebot gegenüber Smieten ab. Ein Vertrag zwischen Smieten und dem MIETER kommt zustande, wenn Smieten das Angebot des MIETERS (die Bestellung) ausdrücklich in Form einer Auftragsbestätigung annimmt.

2.2     Jegliche Leistungs- und Beschaffenheitsangaben ebenso wie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen durch Smieten sind nur dann verbindlich, wenn sie von Smieten gegenüber dem MIETER schriftlich per E-Mail mitgeteilt worden sind. Angebote von Smieten sind auch dann verbindlich, wenn sie im jeweiligen Kundenkonto des MIETERS durch Smieten eingestellt worden sind. Individuell vereinbarte Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.

2.3     Vertragsgegenstand der Miete ist die mietweise Nutzungsüberlassung der im Mietvertrag näher bezeichneten Mietsache für den MIETER für eine bestimmte, im einzelnen Mietvertrag vereinbarte Dauer. Konkrete Mietsache ist das im Mietvertrag definierte Endgerät (Gattungsschuld) einschließlich des dort aufgeführten Zubehörs.

2.4     Smieten ist berechtigt, vor der Annahme des verbindlichen Angebots des MIETERs in Bezug auf den Mietvertrag und ggfs. Kaufvertrag nach Maßgabe der Datenschutzhinweise, die unter dem folgenden Link https://www.smieten.com/datenschutzhinweise eingesehen werden können, Auskünfte im Rahmen einer Bonitätsprüfung einzuholen. Smieten übermittelt diesbezüglich im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Smieten oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der MIETER, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).  Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

 

§ 3 Eigentum / Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Mietsachen stehen im Eigentum von Smieten oder etwaigen Finanzierungspartnern. Die Mietsache steht zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des MIETERS.

 

§ 4 Übergabe der Mietsache, Gefahrübergang/ Versandkosten

4.1     Die Die Lieferung der Mietsache erfolgt an die im Mietvertrag angegebene Adresse des MIETERs mittels versicherten Versands mit Sendungsverfolgung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache geht mit Übergabe auf den MIETER über, sofern es sich dabei nicht um einen Mangel handelt.

4.2     Smieten ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den MIETER nicht offensichtlich unzumutbar ist.

4.3     Ist die Nichteinhaltung bzw. die Verzögerung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, pandemische Ereignisse, Feuer, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von Smieten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist um die Dauer der Beeinträchtigung durch diese Ereignisse verlängert.

4.4    Sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, hat der Mieter die Versandkosten für die Mietsache zu tragen.

 

§ 5 Mietdauer/Kündigung

5.1      Mietdauer ist der in Monaten schriftlich festgelegte Mietzeitraum. Die Mietdauer beginnt mit dem Tag der Übergabe der Mietsache an den MIETER.

5.2     Smieten ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt:

  • bei einer unbefugten, d.h. nicht ausdrücklich von Smieten erlaubten, Überlassung der Mietsache an Dritte;
  • wenn trotz Abmahnung eine andauernde erhebliche Gefährdung der Mietsache durch mangelnde Pflege oder einen unsachgemäßen und/oder unrechtmäßigen Gebrauch besteht;
  • ab der dritten Rücksendung einer Mietsache wegen eines vom MIETER zu vertretenden Defekts/Beschädigung ohne dass es in diesem Fall einer Abmahnung bedarf;
  • bei gegen den MIETER gerichteten Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder gegen den MIETER eröffnete gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren;
  • wenn Smieten aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Mietdauer nicht zugemutet werden kann.

5.3     Die Kündigung des Mietvertrags bedarf der Textform.

5.4     Nach Kündigung des Mietvertrags oder Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietdauer ist der MIETER verpflichtet, die Mietsache gemäß Ziffer 10 zurückzugeben.

 

§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug, Rücklastschriften

6.1     Der MIETER kann für die vereinbarten Zahlungen grundsätzlich zwischen unterschiedlichen Zahlungsmitteln wie bspw. SEPA-Lastschrift oder einer Zahlung über den Zahlungsdienstleister (Unzer E-Com GmbH, Vangerowstraße 18, 69115 Heidelberg) auswählen. Smieten steht jedoch das Recht zu, ohne weitere Begründung, einzelne der vorstehend genannten Zahlungsmittel auszuschließen.

6.2     Die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Mietrate ist jeweils am ersten Kalendertag eines jeden Vertragsmonats im Voraus zur Zahlung fällig. Der erste Vertragsmonat beginnt mit dem Tag der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Die folgenden Vertragsmonate enden jeweils mit dem Ablauf desjenigen Tages eines Kalendermonats, der zahlenmäßig dem Tag der Übergabe der Mietsache entspricht. Fehlt in einem Kalendermonat der maßgebende Tag, endet dieser Vertragsmonat mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Kalendermonats (vgl. §§ 187, 188 BGB).

6.3     Alle Preise, insbesondere die monatliche Mietrate, enthalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Im Fall der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist Smieten berechtigt und für den Fall der Senkung verpflichtet, den Brutto-Preis entsprechend anzupassen.

6.4     Smieten erteilt dem MIETER über die erbrachten Leistungen ordnungsgemäße Rechnungen. Diese Verpflichtung gilt auch mit der Erteilung einer Dauermietrechnung als erfüllt.

6.5     Wenn der MIETER die SEPA-Lastschrift als Zahlungsmittel gewählt hat, hat der MIETER für jede vom ihm verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des MIETERs zurückgereichte Lastschrift („keine Angaben“) die tatsächlich angefallenen Bankgebühren für die Rückgabe der Lastschriften an Smieten zu erstatten.

6.6     Für ausbleibende oder verspätete Zahlungen werden Mieter Mahngebühren und während des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

 

§ 7 Nutzung der Mietsache und besondere Pflichten des MIETERs

7.1      Der MIETER hat die Mietsache unverzüglich nach ihrer Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und Smieten unverzüglich über eine unvollständige Lieferung und/oder etwaige Mängel zu unterrichten, damit Smieten seinen Rügeobliegenheiten aus § 377 HGB gegenüber seinen Lieferanten nachkommen kann. Sollten Smieten gegenüber Dritten Schäden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile aus einer verspäteten Untersuchung der Mietsache und/oder Unterrichtung im vorgenannten Sinne durch den MIETER entstehen, ist der MIETER zum Ersatz verpflichtet.

7.2      Der MIETER ist verpflichtet, die Mietsache lediglich gemäß ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch schonend zu nutzen und vor Überbeanspruchung und Schäden in jeder Weise zu schützen. Insbesondere hat der MIETER etwaige von Smieten gesondert ausgewiesenen und dem MIETER zur Kenntnis gegebenen Vorgaben zu Sorgfalts-, Obhuts- und Verhaltenspflichten zu beachten und einzuhalten und insofern auch angemessene Weisungen von Smieten zu befolgen. Insbesondere hat der MIETER auf der Mietsache die aktuellste Firmware (Software des Betriebssystems) und Antivirenprogramme zu installieren und diese durch dazugehörige Updates unverzüglich zu aktualisieren sowie Sperrcodes/geeignete Passwörter zu verwenden und diese nicht an Dritte mitzuteilen.

7.3     Der MIETER ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Smieten irgendwelche Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Davon ausgenommen sind die Vorgaben gem. vorstehender Ziffer 7.2. Insbesondere ist der MIETER nicht berechtigt, ein ihm als Mietsache überlassenes elektronisches Gerät zu öffnen und Reparaturen und/oder An-, Um- und/oder Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von Smieten und/oder dem Hersteller angebracht wurden, zu entfernen oder andere Kennzeichnungen anzubringen.

7.4     Der MIETER darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Smieten weder einem Dritten Rechte an der Mietsache einräumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen oder die Mietsache Dritten zum Gebrauch überlassen.

7.5     Der MIETER ist zur Weiter- bzw. Untervermietung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Smieten berechtigt.

7.6     Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder vergleichbare Maßnahmen Rechte an der Mietsache geltend machen oder sollte ein Insolvenzverfahren gegen den MIETER eröffnet werden oder ein solches drohen, hat der MIETER Smieten dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des MIETERS steht, sondern es sich um ein Mietsache handelt.

7.7     Verliert der MIETER den Besitz an der Mietsache durch deliktische Handlung eines Dritten, so hat er unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und Smieten über den Sachverhalt umfassend und unverzüglich zu informieren.

7.8     Sollte sich ein Dritter gemäß § 536 c Abs. 1 S. 2 BGB ein Recht an der Mietsache anmaßen, so hat der MIETER dies Smieten unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der MIETER diese Anzeige, so ist er Smieten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit Smieten infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der MIETER nicht berechtigt, etwaige Rechte aus § 536 BGB geltend zu machen, nach § 536 a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB zu kündigen.

7.9     Die Nutzung der Mietsache darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Smieten grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Eine lediglich vorübergehende Verbringung der Mietsache ins Ausland bzw. Nutzung der Mietsache im Ausland, bspw. für Urlaubsreisen, ist gestattet. Sollte der MIETER die Mietsache für einen Zeitraum, der länger als 30 Tage dauert, ins Ausland verbringen, bzw. die Mietsache im Ausland nutzen wollen, hat er Smieten darüber zu informieren und die entsprechende Zustimmung anzufragen.

 

§ 8 Reparatursendung

Sollte die Mietsache einen Mangel oder einen sonstigen Defekt/eine Beschädigung aufweisen, hat der MIETER Smieten unverzüglich darüber zu informieren und die mangelbehaftete, bzw. defekte/beschädigte Mietsache an Smieten, auf Kosten von Smieten mittels versicherten Versands mit Sendungsverfolgung zurückzusenden („Reparatursendung“). Smieten stellt dem MIETER zu diesem Zweck in seinem Kundenkonto ein entsprechendes Rücksendelabel zur Verfügung, das von dem MIETER zur Rücksendung genutzt werden muss. Erforderliche Reparaturen werden durch Smieten selbst oder durch von Smieten beauftragte Servicepartner durchgeführt.

 

§ 9 Gewährleistungsrechte/Haftung

9.1     Sollte sich ein Mangel der Mietsache anfänglich oder während der Mietzeit zeigen, gelten die Regelungen gemäß Ziffer 8. Die Rechte nach § 536 a Abs. 2 BGB bleiben von der Regelung gem. Ziffer 8 unberührt.

9.2     Nach Mangelanzeige und Eingang der defekten Mietsache bei Smieten erhält der MIETER binnen 14 Tagen ab Zugang der Reparatursendung das reparierte Gerät oder alternativ nach Wahl von Smieten ein Ersatzgerät. Das Ersatzgerät muss im Wesentlichen dem im Mietvertrag angegebenen Geräte- und Modelltyp sowie der dort angegebenen Modellvariante entsprechen.

9.3     Unterlässt der MIETER die Mangelanzeige nach Ziffer 9.1, so ist er Smieten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit Smieten infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der MIETER nicht berechtigt, etwaige Rechte aus § 536 BGB geltend zu machen, nach § 536 a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB zu kündigen.

9.4     Weitergehende Ansprüche von Smieten, insbesondere die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Vertragsverletzung nach Ziffer 5.2. bleiben ausdrücklich vorbehalten.

9.5     Die verschuldensunabhängige Haftung von Smieten gem. § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, Smieten hat den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

9.6     War eine vom MIETER ausgebrachte Mängelrüge unberechtigt und die Mietsache mangelfrei, so ist Smieten berechtigt, dem MIETER die Kosten der Überprüfung der Mietsache einschließlich der Versandkosten in Rechnung zu stellen, vorausgesetzt der MIETER hat die Mängelrüge vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht erhoben.

9.7     Im Übrigen haftet Smieten für Mängel aus dem Mietvertrag nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit der Smieten beruhen, haftet Smieten nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der MIETER regelmäßig vertraut. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Smieten jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Sach- und Vermögensschaden. Bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet Smieten dem MIETER gegenüber unbegrenzt. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

9.8     Die Einschränkungen nach Ziffer 9.7 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Smieten, wenn Ansprüche direkt gegen sie geltend gemacht werden.

 

§ 10 Rückgabe der Mietsache

10.1   Der MIETER hat die Mietsache nach Kündigung des Mietvertrages oder Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietdauer an Smieten mangelfrei, zumindest jedoch in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand der Mietsache bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Der MIETER ist verpflichtet, persönliche Profile, einen etwaigen Passwortschutz und zusätzlich alle sonstigen Sperren, die eine Nutzung der Mietsache durch Dritte erschweren oder verhindern, aufzuheben und alle persönlichen Daten zu entfernen.

10.2  Setzt der MIETER nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können in einem solchen Fall das Mietverhältnis jeweils mit einer Frist von einem Monat kündigen.

10.3  Ist die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache wegen Verlust, Abhandenkommen, Untergang oder Verschlechterung nicht möglich, ist der MIETER im Hinblick auf die Mietsache zum Wertersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Höhe der Wiederherstellungskosten verpflichtet. Als Wiederbeschaffungswert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung der Mietsache gleicher Zustandsdefinition und gleichen Alters. Fehlendes Zubehör wird zum jeweils gültigen Listenpreis des Herstellers angesetzt. Wird die Mietsache nicht im vertragsgemäßen Zustand gemäß Ziffer 10.1 zurückgegeben, so haftet der MIETER für alle der Smieten hieraus entstehenden Schäden.

 

§ 11 Ausschluss Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte/ Urheberrechte

Der MIETER ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der MIETER verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und haftet persönlich für einen Verstoß durch Dritte.

Die Installation von Updates des Betriebssystems stellt keine Softwareveränderung im Sinne dieser Regelung dar.

 

§ 13 Widerrufsrecht und Wertverlust bei Widerruf

13.1   Der MIETER hat das Recht, den Mietvertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Alle weiteren Informationen bezüglich eines Widerrufs des jeweiligen Vertragsschlusses können der Widerrufsbelehrung unter dem folgenden Link https://www.smieten.com/widerrufsbelehrung-muster-widerrufsformular entnommen werden.

13.2  Steht dem MIETER ein Widerrufsrecht zu, so hat er im Fall des Widerrufs gegenüber Smieten für einen etwaigen Wertverlust der Mietsache aufzukommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Mietsache nicht notwendigen Umgang mit ihr zurückzuführen ist. 

 

§ 14 Hinweis auf § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Smieten ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1   Smieten behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Mietbedingungen, und/oder die Leistungs- bzw. Produktbeschreibungen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern, sofern dies aufgrund von unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsschluss, welche Smieten nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann, erforderlich ist oder dadurch erforderlich geworden ist, dass Dritte, von denen Smieten notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.

15.2   Eine Änderung gemäß Ziffer 15.1 ist nur dann zulässig, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Mietdauer einschließlich der Regelungen zur Kündigung) nicht berührt werden und die Änderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien für den MIETER zumutbar ist.

15.3  Nach Ziffer 15.1 beabsichtigte Änderungen werden dem MIETER mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der MIETER der Änderung nicht innerhalb einer 6-wöchigen Frist ab Zugang der Mitteilung, wird diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Smieten verpflichtet sich, den MIETER in der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

15.4  Gerichtsstand ist ausschließlich Bonn, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen der Smieten gegenüber dem Mieter dessen Wohnort als Gerichtsstand.

15.5   Für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen der Smieten und dem MIETER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.15.6.Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.

15.6  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

 

Stand: 21.06.2023